OGH 4Ob195/00f (RS0114097)

OGH4Ob195/00f13.9.2000

Rechtssatz

Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.

Normen

ZPO §405 G
ZPO §419 D
ZPO §423
ZPO §477 B2a
ZPO §503 Z1 B2
ZPO §503 Z2 C1a
ZPO §503 Z2 C6

4 Ob 195/00fOGH13.09.2000
5 Ob 217/09mOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. (T1); Beisatz: Aus der unterbliebenen Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht mehr, auch nicht mehr mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden darf, würde doch sonst unzulässigerweise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen. Mit Revision kann aber geltend gemacht werden, dass das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteils inhaltlich gegen § 405 ZPO verstoßen und damit gegebenenfalls selbst in die Rechtskraft seines Urteils eingegriffen hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00195_00F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)