OGH 6Ob206/00p (RS0114143)

OGH6Ob206/00p30.8.2000

Rechtssatz

Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.

Normen

ABGB §1096 A1
MRG §8 Abs2
MRG §9 Abs1
RG §37 ABs1 Z5
MRG §37 Abs1 Z6

6 Ob 206/00pOGH30.08.2000
5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Auch; nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T1) Beisatz: Ohne eine konkrete Vereinbarung zu behaupten, stützt sich ein Mieter, der sich auf die Unverletztlichkeit seines Mietrechts beruft, dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T2)

9 Ob 23/09mOGH03.03.2010

nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T3)

5 Ob 126/20wOGH02.09.2020

nur T3

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00206_00P0000_001

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