Normen
ABGB §1096 A1
MRG §8 Abs2
MRG §9 Abs1
RG §37 ABs1 Z5
MRG §37 Abs1 Z6
6 Ob 206/00p | OGH | 30.08.2000 |
5 Ob 170/01p | OGH | 18.12.2001 |
Auch; nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T1) Beisatz: Ohne eine konkrete Vereinbarung zu behaupten, stützt sich ein Mieter, der sich auf die Unverletztlichkeit seines Mietrechts beruft, dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T2) |
9 Ob 23/09m | OGH | 03.03.2010 |
nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T3) |
5 Ob 126/20w | OGH | 02.09.2020 |
nur T3 |
6 Ob 175/20h | OGH | 17.12.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00206_00P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)