OGH 1Ob160/00m (RS0114187)

OGH1Ob160/00m29.8.2000

Rechtssatz

§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.

Normen

KSchG §15

1 Ob 160/00mOGH29.08.2000
6 Ob 104/01iOGH06.06.2001

Auch; nur: § 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers. (T1)<br/>Beisatz: Der bloße Umstand, dass das Schuldverhältnis wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, ein Kündigungsrecht nach § 15 KSchG zu bejahen. (T2)

9 Ob 241/02kOGH23.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wiederholte Lieferung von Flüssiggas. (T3)

8 Ob 130/03fOGH29.04.2004

Auch; nur T1; Beisatz: § 15 KSchG gilt auch für Verträge über die Lieferung von Fernwärme. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/66

6 Ob 69/05yOGH21.04.2005

Beisatz: Mobilfunkverträge fallen nicht unter die im § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T5)

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Werden Monat für Monat auf einer Internet Website aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet, ist dies als wiederholte Werkleistung im Sinne des § 15 KSchG zu verstehen. (T6)

9 Ob 68/08bOGH29.06.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 KSchG. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Treuhandvertrag über den Erwerb und die Verwaltung eines Kommanditanteils. (T8)

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

Vgl; Beisatz: Dauergrabpflegeverträge mit Einmalerlag bei Vertragsabschluss fallen nicht unter die von § 15 KSchG erfassten Verträge. (T9)<br/>Bem: Siehe RS0126614. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/25

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T11)

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/23

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00160_00M0000_001

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