OGH 1Ob95/00b (RS0113871)

OGH1Ob95/00b25.7.2000

Rechtssatz

Die Unterlassung der Weiterleitung eines Antrags auf internationale Registrierung einer Marke (durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro) innerhalb der im Art 3 Abs 4 Madrider Markenabkommen genannten Zweimonatsfrist stellt ein rechtswidriges Organverhalten dar. Zu einer Urgenz der Weiterleitung ist der Markeninhaber nur dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung vorliegen.

Normen

AHG §1 Cc
AHG §2 Abs2
MMA Art3

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000
1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/50

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00095_00B0000_001

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