OGH 6Ob129/00i (RS0113945)

OGH6Ob129/00i13.7.2000

Rechtssatz

Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.

Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen.

Normen

GmbHG §15a

6 Ob 129/00iOGH13.07.2000
6 Ob 250/02mOGH21.05.2003

Auch

6 Ob 26/04yOGH25.03.2004

Auch

6 Ob 10/06yOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Dazu gehört auch der Erwerber eines Geschäftsanteils. (T1)

6 Ob 53/06xOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten. (T2); Veröff: SZ 2006/58

6 Ob 170/07dOGH13.09.2007

Auch; Beisatz: Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen. (T3); Veröff: SZ 2007/145

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_002

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