OGH 6Ob114/00h (RS0114014)

OGH6Ob114/00h13.7.2000

Rechtssatz

Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde.

Normen

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BI

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/117

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)