5 Ob 165/00a | OGH | 13.07.2000 |
Veröff: SZ 73/116 |
5 Ob 308/01g | OGH | 26.02.2002 |
Auch; nur: Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer. (T1) |
5 Ob 8/18i | OGH | 13.03.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn einer zwingenden Beteiligung auch der übrigen, für die Mehrheit nicht erforderlichen Wohnungseigentümer ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, sodass der Umstand, dass ein für die Ermittlung der Mehrheit nicht erforderlicher Wohnungseigentümer ohne seinen Wohnungseigentumspartner klagt, nicht auf die bei Streitanhängigkeit bereits vorliegende Legitimation der übrigen Kläger als Mehrheit iSd § 36 WEG 2002 durchschlägt, siehe auch schon 5 Ob 18/96. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_001
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