OGH 5Ob165/00a (RS0113758)

OGH5Ob165/00a13.7.2000

Rechtssatz

§ 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird. Die klagende Mehrheit ist eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.

Normen

ZPO §14 Bc
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36

5 Ob 165/00aOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/116

5 Ob 308/01gOGH26.02.2002

Auch; nur: Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer. (T1)

5 Ob 8/18iOGH13.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn einer zwingenden Beteiligung auch der übrigen, für die Mehrheit nicht erforderlichen Wohnungseigentümer ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, sodass der Umstand, dass ein für die Ermittlung der Mehrheit nicht erforderlicher Wohnungseigentümer ohne seinen Wohnungseigentumspartner klagt, nicht auf die bei Streitanhängigkeit bereits vorliegende Legitimation der übrigen Kläger als Mehrheit iSd § 36 WEG 2002 durchschlägt, siehe auch schon 5 Ob 18/96. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_001

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