OGH 7Ob132/00p (RS0114003)

OGH7Ob132/00p28.6.2000

Rechtssatz

1. Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91 , ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.

2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen.

Normen

EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

7 Ob 132/00pOGH28.06.2000

Veröff: SZ 73/106

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

Vgl auch; nur: 2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T2)

6 Ob 27/01sOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T3)

5 Ob 312/01wOGH15.01.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T4)

7 Ob 291/02yOGH29.01.2003

Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T5)<br/>Beisatz: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/11

3 Ob 2/04xOGH26.08.2004

Vgl auch

1 Ob 31/16iOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T3

1 Ob 123/17wOGH12.07.2017

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16 , ECLI:EU:C:2017:472). (T7)

4 Ob 212/18gOGH26.02.2019

Auch; nur T1

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0070OB00132_00P0000_001

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