OGH 5Ob297/99h (RS0113763)

OGH5Ob297/99h15.6.2000

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Altmieter alle jene Rechte zustehen, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren (vgl SZ 71/46), treffen die mietvertraglichen Pflichten jedoch alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer eines Hauses gemeinsam. Das bedeutet, dass zwar der einzelne Wohnungseigentümer zur Geltendmachung des Duldungsanspruchs und Veränderungsanspruchs gemäß § 8 Abs 2 MRG gegenüber dem Mieter allein legitimiert ist, da ihm dieser Anspruch aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht an seinem WE-Objekt erwächst, doch für Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG bleiben dem übernommenen Mieter alle Mitvermieter voll haftbar (WoBl 1998/122, 179). Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden.

Normen

ABGB §1120 Bb
MRG §8 Abs2
MRG §8 Abs3

5 Ob 297/99hOGH15.06.2000
5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Erhaltungspflicht im Stockwerkseigentum. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0050OB00297_99H0000_001

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