OGH 1Ob48/00s (RS0113715)

OGH1Ob48/00s30.5.2000

Rechtssatz

Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (§§ 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.

Normen

AHG §1 Cd7
AHG §1 Abs1 Ba
nö ROG 1976 §13
nö ROG 1976 §14

1 Ob 48/00sOGH30.05.2000

Veröff: SZ 73/90

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003

Auch; Beisatz: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des §1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §1 Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann. (T1)

1 Ob 179/05pOGH27.09.2005

Vgl auch

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch; Beis wie T1

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0010OB00048_00S0000_002

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