OGH 1Ob130/00z (RS0113695)

OGH1Ob130/00z30.5.2000

Rechtssatz

Eine Bescheinigung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen Polizeiarzt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, ist weder als Bescheid noch als Gutachten, sondern als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu deuten und unterliegt als solcher der nachprüfenden rechtsstaatlichen Kontrolle.

Normen

AHG §1 B
UbG §8

1 Ob 130/00zOGH30.05.2000
7 Ob 20/15iOGH09.04.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/32

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0010OB00130_00Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)