OGH 6Ob96/00m (RS0113639)

OGH6Ob96/00m17.5.2000

Rechtssatz

Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.

Normen

JN §110

6 Ob 96/00mOGH17.05.2000
7 Ob 238/00aOGH08.11.2000

nur: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T1)

2 Ob 45/21pOGH26.05.2021
2 Ob 62/21pOGH26.05.2021
2 Ob 46/21kOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00096_00M0000_001

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