OGH 10ObS49/00d (RS0113670)

OGH10ObS49/00d18.4.2000

Rechtssatz

Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt.

Normen

ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

10 ObS 49/00dOGH18.04.2000
10 ObS 203/01bOGH19.03.2002
10 ObS 26/03aOGH27.04.2004
10 ObS 157/07xOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er bei Vorliegen der Invalidität den Anspruch auf Pension jedenfalls nur für 24Monate anzuerkennen, gleichzeitig aber auch auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_005

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