OGH 8ObS86/00f (RS0113479)

OGH8ObS86/00f13.4.2000

Rechtssatz

Zwischen dem in Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in § 3a Abs 1 IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Art 3 Abs 2

1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt § 3a Abs 1 IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 3a Abs 1 IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird.

Normen

Art3 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
Art4 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
IESG §3a Abs1

8 ObS 86/00fOGH13.04.2000
8 ObS 89/00xOGH23.10.2000
8 ObS 17/03pOGH23.01.2004

Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG ist als formelle Bestimmung auch auf nur nach der Richtlinie gesicherte Entgeltansprüche anzuwenden, weshalb auch mehr als 6 Monate vor Antragstellung auf Konkurseröffnung liegende eingeklagte Entgeltansprüche gesichert sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBS00086_00F0000_002

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