OGH 8ObA297/99f (RS0113482)

OGH8ObA297/99f13.4.2000

Rechtssatz

Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu.

Normen

BAG §15 Abs1

8 ObA 297/99fOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/73

8 ObA 63/09mOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Bei vorzeitiger oder grundloser Beendigung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten hat der Lehrling das Wahlrecht, entweder auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu beharren oder Schadenersatzansprüche ‑ darunter Kündigungsentschädigung ‑ wegen der Auflösung des Lehrverhältnisses geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 2010/115

9 ObA 7/13iOGH24.04.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBA00297_99F0000_001

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