OGH 6Ob58/00y (RS0113444)

OGH6Ob58/00y13.4.2000

Rechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Dies kann bedeuten, dass die beklagte Mitgesellschafterin sowohl auf Klageseite als auch auf Beklagtenseite auftreten muss. Die Notwendigkeit der actio pro socio bei einer derartigen Konstellation liegt daher auf der Hand.

Normen

ABGB §1175 A1

6 Ob 58/00yOGH13.04.2000
6 Ob 251/99aOGH13.07.2000

Vgl; nur: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. (T1)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Auch

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/41

1 Ob 234/11kOGH22.12.2011

Auch; nur T1

6 Ob 61/16pOGH26.04.2016

Auch; Beisatz: Dafür, dass die actio pro socio nur dann zulässig wäre, wenn ein gemeinsamer Verwalter/Vertreter nicht tätig wurde oder es aus sonst vom Kläger darzulegenden Gründen notwendig ist, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. (T2)<br/>Bem: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes BGBl I 2014/83. (T3)

10 Ob 77/15vOGH07.06.2016

Auch

9 Ob 74/21dOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Britische Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach Brexit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00058_00Y0000_002

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