OGH 9ObA215/99d (RS0113370)

OGH9ObA215/99d15.3.2000

Rechtssatz

Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt.

Normen

ARG §9 Abs5
B-VG Art21

9 ObA 215/99dOGH15.03.2000

Veröff: SZ 73/49

9 ObA 46/09vOGH30.06.2010

Vgl auch; nur: Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind, sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000315_OGH0002_009OBA00215_99D0000_004

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