Normen
ABGB §90
5 Ob 117/99p | OGH | 15.02.2000 |
Veröff: SZ 73/28 |
6 Ob 124/02g | OGH | 20.02.2003 |
Auch; Veröff: SZ 2003/16 |
7 Ob 89/05x | OGH | 11.05.2005 |
Vgl auch |
5 Ob 4/09p | OGH | 28.04.2009 |
Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach § 90 Abs 1 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55 |
6 Ob 29/09x | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3) |
3 Ob 232/11f | OGH | 18.01.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00117_99P0000_001
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