OGH 9ObA326/99b (RS0113223)

OGH9ObA326/99b26.1.2000

Rechtssatz

Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.

Normen

ABGB §1014

9 ObA 326/99bOGH26.01.2000

Veröff: SZ 73/20

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_009OBA00326_99B0000_001

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