Normen
ABGB §1014
9 ObA 326/99b | OGH | 26.01.2000 |
Veröff: SZ 73/20 |
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_009OBA00326_99B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.
Normen
ABGB §1014
9 ObA 326/99b | OGH | 26.01.2000 |
Veröff: SZ 73/20 |
JJR_20000126_OGH0002_009OBA00326_99B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)