OGH 6Ob238/99i (RS0113151)

OGH6Ob238/99i20.1.2000

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichtes ist auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht nicht die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten zu. Das UbG normiert die Entscheidungsbefugnisse des Gerichtes taxativ. Der Rechtsweg zum Unterbringungsgericht steht nur zur Verfügung, wenn der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter (oder Erziehungsberechtigten) hat.

Normen

UbG §12
UbG §36 Abs2

6 Ob 238/99iOGH20.01.2000

Veröff: SZ 73/13

6 Ob 242/99bOGH20.01.2000
3 Ob 263/07hOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer bestimmten einzelnen medizinischen Maßnahme fällt nicht in die Entscheidungskompetenz. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/60

7 Ob 27/15vOGH09.04.2015

Auch; Beisatz: Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts beschränkt sich dabei auf den feststellenden Ausspruch über die Zulässigkeit der Unterbringung. Es kann die Unterbringung weder anordnen noch aufheben; diese beiden Entscheidungen liegen in der Kompetenz des Abteilungsleiters. (T2); Veröff: SZ 2015/33

7 Ob 26/15xOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1

7 Ob 168/15dOGH19.11.2015

Auch; Beisatz: Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig. (T3)<br/>Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00238_99I0000_001

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