OGH 14Os171/99 (RS0112985)

OGH14Os171/9918.1.2000

Rechtssatz

Die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Ihre Wiederholung in den Urteilsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine deshalb erhobene Mängelrüge (Z 5) schon im Ansatz verfehlt ist. Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses kann vielmehr nur mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.

Normen

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1 Z5

14 Os 171/99OGH18.01.2000
12 Os 15/03OGH05.06.2003

Vgl aber; Beisatz: Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses bewirkt allein noch keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt. (T1)

11 Os 105/03OGH09.09.2003

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

14 Os 170/03OGH16.03.2004

Vgl aber; Beis ähnlich T1

13 Os 118/07pOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach § 238 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0140OS00171_9900000_001

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