OGH 4Ob316/99w (RS0113215)

OGH4Ob316/99w18.1.2000

Rechtssatz

Die Prüfungspflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.

Normen

UWG §14 C1

4 Ob 316/99wOGH18.01.2000
4 Ob 140/06aOGH28.09.2006

Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Beisatz: Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. (T2)

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Beis wie T2; Beisatz: Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0040OB00316_99W0000_002

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