Normen
ABGB §364 Abs2 B2
1 Ob 6/99k | OGH | 21.12.1999 |
Veröff: SZ 72/205 |
7 Ob 286/03i | OGH | 14.01.2004 |
Beisatz: Für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ist nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind. (T1) |
9 Ob 62/09x | OGH | 29.10.2009 |
Auch; nur: Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2) |
9 Ob 13/12w | OGH | 29.05.2012 |
nur T2 |
4 Ob 24/13b | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4) |
6 Ob 166/13z | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0010OB00006_99K0000_001
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