OGH 7Ob280/99y (RS0112655)

OGH7Ob280/99y23.11.1999

Rechtssatz

Mischt sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte unaufgefordert und unbemerkt in den Abliefervorgang ein, kann von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein.

Normen

ASVG §333

7 Ob 280/99yOGH23.11.1999
2 Ob 48/07hOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst kann keine Rede sein, wenn sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmers in einen von dessen Aufgabenbereich umfassten Arbeitsvorgang eingemischt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00280_99Y0000_001

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