OGH 1Ob299/99y (RS0112683)

OGH1Ob299/99y23.11.1999

Rechtssatz

Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos.

Normen

ABGB §141

1 Ob 299/99yOGH23.11.1999
7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Veröff: SZ 2016/50

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00299_99Y0000_001

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