Normen
WGG 1979 §15
WGG 1979 §21 Abs1 Z1
5 Ob 288/99k | OGH | 09.11.1999 |
Veröff: SZ 72/168 |
5 Ob 248/01h | OGH | 13.11.2001 |
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 288/99k. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer Gesamtpreisvereinbarung kann ein der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ihren Lasten unterlaufender Kalkulationsfehler durch eine das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzende Einbehaltung von Baukosten-Skonti ausgeglichen werden. (T2); Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3) |
5 Ob 150/04a | OGH | 14.09.2004 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§ 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T4) |
5 Ob 145/09y | OGH | 20.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Von einer Verletzung des Günstigkeits- und Kostendeckungsprinzips und damit von einer Teilnichtigkeit einer diesen Prinzipien widersprechenden Preisvereinbarung kann nur gesprochen werden, wenn insgesamt mehr verrechnet wurde, als die gesetzlichen Entgelts- bzw Preisbestimmungen zulassen. Andernfalls würde in Verletzung des auch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bindenden Kostendeckungsprinzips jeder Kalkulations- oder Verrechnungsfehler einseitig zu Lasten der gemeinnützigen Bauvereinigung gehen (so schon 5 Ob 288/99k). (T5) |
5 Ob 205/15f | OGH | 30.10.2015 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00288_99K0000_002
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