OGH 15Os109/99 (RS0112621)

OGH15Os109/994.11.1999

Rechtssatz

Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt (vgl EvBl 1999/152).

Normen

StGB §313

15 Os 109/99OGH04.11.1999
13 Os 88/11gOGH05.04.2012

Auch

17 Os 4/13mOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern - soweit er angewendet wird - jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO. Das bloße irrige Zitieren des § 313 StGB begründet aber keine Nichtigkeit. (T1)

11 Os 44/19hOGH23.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19991104_OGH0002_0150OS00109_9900000_001