7 Ob 190/99p | OGH | 20.10.1999 |
Veröff: SZ 72/155 |
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen.
7 Ob 190/99p | OGH | 20.10.1999 |
Veröff: SZ 72/155 |
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_002
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