OGH 8ObS228/99h (RS0112599)

OGH8ObS228/99h7.10.1999

Rechtssatz

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.

Normen

ZPO §243 Abs4
ZPO §440 Abs1
ZPO §440 Abs2
ZPO §448
ASGG §56
ASGG §59 Abs1 Z2
RATG §23 Abs6

8 ObS 228/99hOGH07.10.1999

Dokumentnummer

JJR_19991007_OGH0002_008OBS00228_99H0000_002

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