Rechtssatz
Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der §§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.
10 ObS 222/01x | OGH | 30.07.2001 |
nur: Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus läßt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_010OBS00208_99G0000_001
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