OGH 5Ob238/99g (RS0112447)

OGH5Ob238/99g14.9.1999

Rechtssatz

Für eine "Bekanntgabe in Schriftform" ist es notwendig, dass ein Schriftstück dem Mieter im Sinne des § 862a ABGB zugeht, das heißt, dass dieses in seinen Machtbereich gelangt ist. Erfolgt keine Zusendung per Post, kann von einem Zugang nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück dem Mieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person auch ausgehändigt wird.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4

5 Ob 238/99gOGH14.09.1999
5 Ob 71/16aOGH29.09.2016

nur: Für eine "Bekanntgabe in Schriftform" ist es notwendig, dass ein Schriftstück dem Mieter im Sinne des § 862a ABGB zugeht, das heißt, dass dieses in seinen Machtbereich gelangt ist. Erfolgt keine Zusendung per Post, kann von einem Zugang nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück dem Mieter. (T1); Veröff: SZ 2016/105

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_0050OB00238_99G0000_002

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