OGH 7Ob20/99p (RS0113092)

OGH7Ob20/99p1.9.1999

Rechtssatz

§ 63 VersVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer eine Rettungsmaßnahme ergreift, obwohl er positiv weiß, dass ihm kein versicherter Schaden droht. Wenn der Versicherungsnehmer dies nicht weiß und trotzdem Rettungsmaßnahmen ergreift, kommt es gemäß § 63 VersVG darauf an, ob er diese Maßnahmen "den Umständen nach für geboten halten durfte". Reine Reflexhandlungen zählen nicht dazu. Die Aufwendungen sind selbst dann zu ersetzen, wenn sie nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber für erforderlich halten durfte. Schäden durch Rettungsmaßnahmen, die rückblickend betrachtet nicht notwendig waren, sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit bei seinem Irrtum über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen anzulasten ist, leichte Fahrlässigkeit schadet ihm nicht (hier: Teilkasko oder Variokasko).

Normen

VersVG §61
VersVG §63 Abs1

7 Ob 20/99pOGH01.09.1999

Veröff: SZ 72/133

7 Ob 307/00yOGH14.03.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/45

7 Ob 117/03mOGH28.05.2003

Auch; Beisatz: Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)

7 Ob 63/15pOGH30.04.2015

Veröff: SZ 2015/44

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00020_99P0000_001

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