OGH 1Ob33/99f (RS0112465)

OGH1Ob33/99f27.8.1999

Rechtssatz

§ 9 Abs 4 AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird.

Normen

AHG §9 Abs4

1 Ob 33/99fOGH27.08.1999

Veröff: SZ 72/130

1 Nd 30/99OGH12.01.2000
1 Nd 5/00OGH10.03.2000

Beisatz: § 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn nicht nur ein Amtshaftungsanspruch, sondern auch ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen bestimmte Organe geltend gemacht werden soll. (T1)

1 Nc 31/03dOGH04.06.2003

Auch

1 Nc 21/08sOGH12.03.2008

Auch; Beisatz: Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach §9 Abs4 AHG vorzugehen, zumal auch eine Klagezurückweisung nach §9 Abs5 AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. (T2)

1 Nc 30/09sOGH12.05.2009

Auch; Beis wie T2

1 Nc 16/16tOGH21.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00033_99F0000_002

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