OGH 8ObS47/97p (RS0112367)

OGH8ObS47/97p26.8.1999

Rechtssatz

Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.

Dienstgeber — Dienstnehmer

 

Normen

AngG §26 Z2
IESG idF vor IESG Nov 1997 §3 Abs3
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

8 ObS 47/97pOGH26.08.1999
8 ObS 316/98yOGH26.08.1999
8 ObS 12/10pOGH26.04.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_002

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