OGH 3Ob140/99f (RS0112399)

OGH3Ob140/99f25.8.1999

Rechtssatz

Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.

Normen

AußStrG §230 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

3 Ob 140/99fOGH25.08.1999
4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/6

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00140_99F0000_001

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