OGH 6Ob70/99h (RS0112318)

OGH6Ob70/99h15.7.1999

Rechtssatz

An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich (RV 497 BlgNR XX. GP , 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Normen

FBG §3 Z15
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23

6 Ob 70/99hOGH15.07.1999
6 Ob 5/01fOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht. (T1)

6 Ob 4/01hOGH26.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 167/01dOGH23.08.2001

Vgl auch

6 Ob 81/02hOGH23.01.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/4

6 Ob 123/06sOGH31.08.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)

6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T1

6 Ob 219/21fOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00070_99H0000_003

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