Normen
KO §199 Abs2
KO §213 Abs1 Z2
KO §213 Abs2
KO §213 Abs3
8 Ob 342/98x | OGH | 08.07.1999 |
Veröff: SZ 72/113 |
8 Ob 317/01b | OGH | 24.01.2002 |
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213 KO können stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. (T1) |
8 Ob 107/08f | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 Ob 100/09b | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 213 Abs 2 letzter Satz KO handelt es sich um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe (arg „insbesondere"), sondern es können auch andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden, wie etwa die in § 213 Abs 3 KO genannten Gründe. (T2); Beisatz: Nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen sind zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der Konkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen. (T3) |
8 Ob 71/11s | OGH | 28.03.2012 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 Ob 80/15w | OGH | 26.02.2016 |
Auch; Beisatz: Erlöse aus einem Aus- oder Absonderungsrecht sind – innerhalb desselben Insolvenzverfahrens – zwar nicht auf die Quote anzurechnen, weil diese Rechte lediglich der vorrangigen Befriedigung einzelner Gläubiger dienen. (T4)<br/>Beisatz: Wenn der Gläubiger aber aufgrund eines Absonderungsrechts einen größeren Teil seiner Forderung befriedigen konnte, kann dies im Rahmen der Billigkeit nach § 213 Abs 3 KO (IO) bei der Festlegung von Ergänzungszahlungen berücksichtigt werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Gläubigerin konnte aufgrund der erfolgreichen Verwertung ihres Absonderungsrechts insgesamt mehr als 50 % ihrer ursprünglichen Forderung im vorangegangenen Firmenkonkursverfahren einbringlich machen, wobei die vier Jahre später im vorliegenden Verfahren in fast verdreifachter Höhe angemeldete Restforderung dieser Gläubigerin überwiegend aus (gemessen am aktuellen Zinsniveau exorbitanten) Zinsen und Zinseszinsen bestand. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_004
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