OGH 8Ob342/98x (RS0112278)

OGH8Ob342/98x8.7.1999

Rechtssatz

Ist die in § 213 Abs 1 Z 2 KO genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 Abs 2 KO) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in § 213 Abs 2 letzter Satz KO aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in § 213 Abs 3 KO genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann.

Normen

KO §199 Abs2
KO §213 Abs1 Z2
KO §213 Abs2
KO §213 Abs3

8 Ob 342/98xOGH08.07.1999

Veröff: SZ 72/113

8 Ob 317/01bOGH24.01.2002

Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213 KO können stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. (T1)

8 Ob 107/08fOGH14.10.2008

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 100/09bOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 213 Abs 2 letzter Satz KO handelt es sich um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe (arg „insbesondere"), sondern es können auch andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden, wie etwa die in § 213 Abs 3 KO genannten Gründe. (T2); Beisatz: Nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen sind zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der Konkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen. (T3)

8 Ob 71/11sOGH28.03.2012

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 80/15wOGH26.02.2016

Auch; Beisatz: Erlöse aus einem Aus- oder Absonderungsrecht sind – innerhalb desselben Insolvenzverfahrens – zwar nicht auf die Quote anzurechnen, weil diese Rechte lediglich der vorrangigen Befriedigung einzelner Gläubiger dienen. (T4)<br/>Beisatz: Wenn der Gläubiger aber aufgrund eines Absonderungsrechts einen größeren Teil seiner Forderung befriedigen konnte, kann dies im Rahmen der Billigkeit nach § 213 Abs 3 KO (IO) bei der Festlegung von Ergänzungszahlungen berücksichtigt werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Gläubigerin konnte aufgrund der erfolgreichen Verwertung ihres Absonderungsrechts insgesamt mehr als 50 % ihrer ursprünglichen Forderung im vorangegangenen Firmenkonkursverfahren einbringlich machen, wobei die vier Jahre später im vorliegenden Verfahren in fast verdreifachter Höhe angemeldete Restforderung dieser Gläubigerin überwiegend aus (gemessen am aktuellen Zinsniveau exorbitanten) Zinsen und Zinseszinsen bestand. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_004

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