OGH Ds31/97 (RS0112237)

OGHDs31/975.7.1999

Rechtssatz

Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.

Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der Notar auch einen nicht ausgewogenen Vertrag zu errichten, wenn dies die Parteien begehren. Diesfalls ist der Notar jedoch verpflichtet, seine Bedenken im Notariatsakt zu vermerken.

Normen

NO §5 Abs1
NO §53

Ds 31/97OGH05.07.1999
9 Ob 30/07pOGH03.03.2008

Auch; nur: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.<br/>Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen. (T1)

9 ObA 117/15vOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Der Notar hat in seiner Ausführung unabhängig und unparteilich zu sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990705_OGH0002_0000DS00031_9700000_001

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