Normen
9 ObA 160/99s | OGH | 30.06.1999 |
Veröff: SZ 72/112 |
9 ObA 276/99z | OGH | 01.12.1999 |
8 ObA 190/01a | OGH | 11.10.2001 |
Beisatz: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und der Unwirksamkeit der Kündigung ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zu. (T1) <br/>Beisatz: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden. (T2) |
9 ObA 102/02v | OGH | 22.05.2002 |
nur: Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. (T3) <br/>Beis wie T1 nur: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. (T4) <br/>Beis wie T2 nur: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber verstanden werden. (T5) <br/>Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T6) |
9 ObA 15/05d | OGH | 23.02.2005 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß § 105 ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus. (T7) |
9 ObA 116/11s | OGH | 25.10.2011 |
Vgl auch |
9 ObA 51/13k | OGH | 24.07.2013 |
Beis wie T1 |
9 ObA 55/20h | OGH | 29.09.2020 |
Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19990630_OGH0002_009OBA00160_99S0000_001
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