OGH 4Ob162/99y (RS0112157)

OGH4Ob162/99y22.6.1999

Rechtssatz

Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 EO aufgehoben wird. Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.

Normen

EO §399
UWG §14 A1

4 Ob 162/99yOGH22.06.1999

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00162_99Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)