OGH 4Ob10/99w (RS0112091)

OGH4Ob10/99w1.6.1999

Rechtssatz

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO).

Normen

ZPO §57
ZPO §60
ZPO §528 Abs2 Z2B
ZPO §528 Abs2 Z3 D3a

4 Ob 10/99wOGH01.06.1999
7 Ob 211/00fOGH27.09.2000
1 Ob 189/02dOGH24.02.2003

Vgl; Beisatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. (T1)

4 Ob 54/04aOGH30.03.2004

Auch

7 Ob 223/06dOGH11.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00010_99W0000_002

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