OGH 5Ob302/98t (RS0112049)

OGH5Ob302/98t26.5.1999

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu.

Normen

MRG §8 Abs2 Z2

5 Ob 302/98tOGH26.05.1999
5 Ob 154/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T1)

5 Ob 65/12pOGH16.05.2012

Auch

5 Ob 215/13yOGH17.12.2013

Auch

5 Ob 57/15sOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00302_98T0000_001

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