OGH 5Ob131/99x (RS0112095)

OGH5Ob131/99x26.5.1999

Rechtssatz

In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.

Normen

MRG §21 Abs3

5 Ob 131/99xOGH26.05.1999
5 Ob 149/05fOGH18.10.2005
5 Ob 166/06gOGH29.08.2006

Beisatz: Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt. (T1)

5 Ob 6/08fOGH15.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung für ein bestimmtes Jahr aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist, ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. (T2)

5 Ob 242/09pOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T3)

5 Ob 157/10iOGH21.10.2010

Auch

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/108; Veröff: SZ 2019/108

1 Ob 40/20vOGH26.03.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00131_99X0000_001

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