OGH 4Ob113/99t (RS0111973)

OGH4Ob113/99t18.5.1999

Rechtssatz

Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG.

Normen

TKG §101
TKG 2003 §107 Abs1

4 Ob 113/99tOGH18.05.1999
4 Ob 251/00sOGH24.10.2000

Vgl auch

4 Ob 24/03pOGH29.04.2003

Beisatz: Vom Schutzzweck des §101 TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. (T1)

1 Ob 104/05hOGH02.08.2005

Auch; Beisatz: Gemäß dem §101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch §107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe-einschließlich das Senden von Fernkopien-zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00113_99T0000_001

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