OGH 7Ob372/98a (RS0112006)

OGH7Ob372/98a12.5.1999

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat zur Schlüssigkeit der Klage neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann und daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt. Sache des Versicherers ist es dann, die Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbare Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit.

Normen

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

7 Ob 372/98aOGH12.05.1999

Veröff: SZ 72/83

7 Ob 127/99yOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Übt der Versicherte bereits eine andere Tätigkeit aus, so muß er beweisen, daß diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist. (T1) Beisatz: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitsplatzrisikoversicherung. (T2); Veröff: SZ 72/96

7 Ob 163/14tOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 54/22zOGH28.04.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_008

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