OGH 1Ob288/98d (RS0111994)

OGH1Ob288/98d27.4.1999

Rechtssatz

Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt.

Normen

ABGB §89
ABGB §94

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/74

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001
8 Ob 38/09kOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. (T1)

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013

Beis wie T1; Beisatz: Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist. (T2)

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016

Auch

8 Ob 49/16pOGH28.06.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00288_98D0000_003

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