OGH 8ObA221/98b (RS0111918)

OGH8ObA221/98b15.4.1999

Rechtssatz

Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Dies gilt auch für Gemeinden. Die einzelnen können sich in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.

Normen

EGV Maastricht Art189 Abs3
EG Amsterdam Art249

8 ObA 221/98bOGH15.04.1999

Veröff: SZ 72/70

9 ObA 84/99iOGH05.05.1999

Beisatz: Folglich sind alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmung anzuwenden. (T1)

9 ObA 260/02dOGH04.06.2003

Beis wie T1

9 ObA 17/03wOGH24.09.2003

Veröff: SZ 2003/110

8 ObA 3/04fOGH26.08.2004

nur: Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind. (T2); Beisatz: Dies, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat. (T3); Veröff: SZ 2004/133

9 ObA 92/05bOGH29.06.2005

Auch; nur T2

9 ObA 106/06pOGH19.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden. (T4); Veröff: SZ 2007/210

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_008OBA00221_98B0000_004

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