OGH 1Ob40/99k (RS0111790)

OGH1Ob40/99k23.3.1999

Rechtssatz

Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

Normen

AußStrG §14 Abs1 C2b
AußStrG §14 C2d1
ABGB §230a
ABGB §230e

1 Ob 40/99kOGH23.03.1999
5 Ob 139/00bOGH30.05.2000

Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1)

7 Ob 29/10fOGH17.03.2010

Beisatz: Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. (T2); Beisatz: Hier: Vermögensanlage in Gold zufolge deren spekulativen Charakters nicht genehmigt. (T3)

3 Ob 79/10dOGH04.08.2010

Auch; nur: Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T4); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/92

1 Ob 210/10dOGH23.02.2011

nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5)

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00040_99K0000_003

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