OGH 1Ob58/98f (RS0111949)

OGH1Ob58/98f23.2.1999

Rechtssatz

Die Vertragsstrafe ist eine Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens und dient dazu, die meist schwierigen Schadensfeststellungen zu vermeiden und vertragsbestärkend zu wirken. Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig, gebührt also an sich auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist.

Normen

ABGB §1336 Abs1 B

1 Ob 58/98fOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/25

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_004

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