OGH 2Ob28/84; 2Ob8/88; 2Ob86/98f; 2Ob336/99x (RS0040035)

OGH2Ob28/84; 2Ob8/88; 2Ob86/98f; 2Ob336/99x25.11.1999

Rechtssatz

Wenn nicht feststeht, ob der Kläger oder der Beklagte das Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Kläger auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG, insbesondere dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört, zu beweisen.

Normen

EKHG §1 I
EKHG §3
ZPO §266 B
ZPO §503 4c3

2 Ob 28/84OGH08.05.1984
2 Ob 8/88OGH14.06.1988

Veröff: ZVR 1989/114 S 189

2 Ob 86/98fOGH02.04.1998

Vgl aber; Beisatz: Der Geschädigte muß nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast jedoch Betriebsunternehmer oder Halter. (T1)

2 Ob 336/99xOGH25.11.1999

Vgl auch; nur: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0020OB00028_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)